Gegen einen Mahnbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen. Dabei kann sich der Widerspruch gegen die gesamte oder aber nur gegen eine Teilforderung richten. Der Widerspruch hat zur Folge, dass die Frage nach dem Bestehen der Forderung nunmehr gerichtlich geklärt werden kann, sofern Antragsteller oder Antragsgegner dies beantragen.