Aus § 1610 BGB ergibt sich, dass volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern haben. Dies gilt jedoch nur, soweit sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen (Schule, Ausbildung, Studium). Beide Elternteile haben den Unterhalt in Geld zu leisten – auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt.