Kommt es während der Trennungszeit zu einem Versöhnungsversuch der Eheleute, so kann dies zu einer Unterbrechung der Trennungszeit führen. Die Rechtsprechung nimmt eine Unterbrechung jedoch regelmäßig erst dann an, wenn die Ehepartner sich nicht nur kurzzeitig versöhnen, sondern wenigstens drei Monate oder länger wieder zusammen leben. Hinsichtlich der Frage, ob bereits kürzere Versöhnungsphasen ausreichen, die Trennungszeit zu unterbrechen, besteht in der Rechtsprechung Uneinigkeit.