Nach § 1600 BGB kann der Mann, der als Vater gilt, die Vaterschaft anfechten. Dasselbe Recht steht dem Kind und der Mutter zu - in Ausnahmefällen auch dem Mann, der annimmt, der Vater zu sein.
Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen. Das Ergebnis eines heimlich durchgeführten Gentests scheidet als ein solcher Anhaltspunkt aus, da er im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsprozesses nicht verwertet werden kann. Zunächst hatten die Oberlandesgerichte in Celle und in Thüringen und am 12. Januar 2005 auch der BGH entschieden, dass ein heimlicher Vaterschaftstest das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kindes verletze.
Liegen indes andere / weitere Anfechtungsgründe vor, so z.B. der Nachweis, dass die Mutter zur Zeit der Zeugung des Kindes auch mit anderen Männern intim war, lässt das angerufene Gericht die Abstammungsfrage durch einen Gutachter klären.