Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei ist zunächst auf die Wochenarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebes abzustellen. Fehlen jedoch vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, so ist Vergleichsmaßstab der anwendbare Tarif- oder Kollektivvertrag, ansonsten die branchenübliche Vollarbeitszeit (vgl. § 2 TzBfG).