Die Mietminderung ist ein Gewährleistungsrecht aus dem Mietrecht nach § 536 Abs. 1 BGB. Gewährleistungsrechte des Mieters bestehen bei Verletzung der Instandhaltungspflichten des Vermieters am Mietobjekt. Das Mietminderungsrecht befreit den Mieter bei Mängeln an der Mietsache von der teilweisen Leistung der Miete. Die Minderungshöhe ist von der Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache abhängig und kann in Ausnahmefällen sogar zu 100 % betragen, wenn die Gebrauchsfähigkeit des Mietobjekts vollständig aufgehoben ist.