Kinder haben bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch geht allen anderen Unterhaltsansprüchen vor. Nach einer Scheidung leistet in den meisten Fällen der nicht betreuende Elternteil den Unterhalt in bar. Als Richtlinie für die Höhe des Kindesunterhaltes dient bundeseinheitlich die „Düsseldorfer Tabelle“, in der die dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten entsprechenden Kindesunterhaltsleistungen festgeschrieben sind. Dabei wird nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unterschieden.

Zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle können weitere Beträge hinzukommen, wenn ein sog. regelmäßiger Mehrbedarf – z.B. Kindergarten- oder Internatskosten, Krankenversicherung, Nachhilfeunterricht – besteht.

--> s. auch Mindestunterhalt, Unterhaltsreform