Gegen ein (echtes) VU sind Berufung oder Revision nicht möglich. Es kann jedoch mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden (§ 338 ZPO). Der Einspruch ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 339 ZPO) - im Arbeitsrecht binnen einer Woche - seit Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen. Die Einspruchsschrift muss die in § 340 Abs. 2 ZPO genannten Angaben enthalten. Einer Einspruchsbegründung bedarf es indes nicht zwingend. Sie wird zwar in § 340 Abs. 3 ZPO verlangt, stellt jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar.
Der unzulässige Einspruch wird ohne eine weitere mündliche Verhandlung durch Urteil verworfen, während der zulässige Einspruch bewirkt, dass der Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wird, § 342 ZPO.
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid