Um besonderen Härtefällen gerecht zu werden, sieht § 1576 BGB als Generalklausel den Unterhalt aus Billigkeitsgründen vor. Kann von einem Ehepartner nicht wegen Kindererziehung, Lebensalter, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung, sondern aus „sonstigen schwerwiegenden Gründen“ keine Erwerbstätigkeit verlangt werden und wäre ein Unterhaltsausschluss als grob unbillig anzusehen, so muss der andere Ehepartner Billigkeitsunterhalt zahlen.