Ein Arbeitsvertrag kann in der Weise geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit von selbst endet, ohne dass eine besondere Aufhebung erforderlich ist. Der Arbeitsvertrag kann dabei entweder über einen bestimmten Zeitraum oder zweckbezogen (Urlaubsvertretung, Mitarbeit an einem bestimmten Projekt) abgeschlossen werden.

Da es bei allen Befristungen keiner Kündigung mehr bedarf, finden Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung.

Möchte ein Arbeitgeber sich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses offen halten, so muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Lediglich das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besteht ohne gesonderte Regelung fort.